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   BVerfG, 07.10.1987 - 1 BvR 1471/86   

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BVerfG, 07.10.1987 - 1 BvR 1471/86 (https://dejure.org/1987,7588)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.1987 - 1 BvR 1471/86 (https://dejure.org/1987,7588)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 1987 - 1 BvR 1471/86 (https://dejure.org/1987,7588)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2597
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 175/07

    Prozesskostenhilfebewilligung: Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im

    Diese Bestimmung, die Ausdruck des auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Grundsatzes der Waffengleichheit ist (BVerfG NJW 1988, 2597), bezieht sich jedoch nicht auf das Mahnverfahren, das lediglich eine formale Gegnerschaft aufweist (LG Stuttgart aaO).
  • OLG Dresden, 26.03.2014 - 21 WF 102/14

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vertretung in Scheidungssachen

    Danach ergibt sich ein Anspruch des Antragsgegners auf Beiordnung hier bereits aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot der Waffengleichheit, weil auch die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist (BVerfG, NJW 88, 2597 [BVerfG 07.10.1987 - 1 BvR 1471/86] ; Zöller, 30. Aufl., § 121 Rn. 9).
  • BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Prozesskostenhilfe für das

    Hier ist dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit im Blickwinkel des Verfassungsrechts grundsätzlich bereits dann Genüge getan, wenn im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nach § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Fähigkeit der Beteiligten, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, berücksichtigt werden (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1987 - 1 BvR 1471/86 = NJW 1988, S. 2597 ).
  • OLG Schleswig, 04.09.2000 - 12 WF 88/00

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen

    Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, einer Seite einen Anwalt beizuordnen, wenn die andere Seite durch einen Behördenvertreter vertreten ist (BVerfG NJW 1988, 2597).
  • KG, 14.02.2022 - 5 Ws 4/22

    Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Vollzugssachen

    Die Vertretung durch einen (rechtlich geschulten) Behördenvertreter steht einer anwaltlichen Vertretung im Sinne der Vorschrift nicht gleich (vgl. BVerfG NJW 1988, 2597; Wache in MK-ZPO 6. Aufl., § 121 Rn. 3; Piel/Bayer in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch 3. Aufl., Teil D § 26 Rn. 22; a. A. Spaniol in AK-StVollzG 8. Auflage, Teil IV § 120 StVollzG Rn. 18).
  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 12 C 10.750

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Die Vertretung durch einen (rechtskundigen) Behördenvertreter ist dem nicht gleichgestellt (vgl. BVerfG vom 7.10.1987 NJW 1988, 2597), rechtfertigt also für sich genommen eine Anwaltsbeiordnung nach § 166 VwGO, § 121 Abs. 2 Alt. 2 nicht.
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